
Satzung
§1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen Berufsverband zertifizierter Hundetrainer e.V. Der Verein hat seinen Sitz in Bornheim. Er ist eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgericht Bonn unter der Registernummer VR 8923; nach der Eintragung lautet der vollständige Name:
Berufsverband zertifizierter Hundetrainer e. V.
§ 2 Zweck
Der Berufsverband stellt eine unabhängige Vereinigung von zertifizierten Hundetrainerinnen und Hundetrainern dar.
Zweck des Vereins ist es,
- die Öffentlichkeit über die Tätigkeiten und Qualifikation von Hundetrainer/innen zu informieren
- das Berufsbild des Hundetrainers/der Hundetrainerin zu definieren und die an die Mitgliedschaft gekoppelten Qualitätsstandards weiterzuentwickeln
- bundesweit anerkannte, einheitliche Ausbildungskriterien zum Erlangen der Zertifizierung festzulegen
- ein Netzwerk für Hundetrainer/rinnen in der Bundesrepublik aufzubauen
- Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen für Hundetrainer/innen zu veranstalten
- das Bild des Hundes und der Hundetrainer/innen in der Öffentlichkeit positiv zu gestalten
§ 3 Eintritt von Mitgliedern
1. Ordentliche Mitglieder
- Ordentliches Mitglied des Vereins kann werden, wer eine qualifizierte Ausbildung mit ausreichend Theorie- und Praxisfortbildung hat oder sich fundiertes Fachwissen und praktische Kenntnisse über jahrelange Berufspraxis angeeignet hat.
- Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag und nachdem ein Vorstellungsgespräch mit mindestens zwei Mitgliedern des Vorstands bzw. des Beirats geführt wurde, der Vorstand.
- Die Aufnahme in den Verband nach genanntem Prozedere entspricht der internen Verbandszertifizierung zum Mitglied des BVZ-Hundetrainer e.V.
- Die Mitgliedschaft in einem weiteren Berufsverband ist möglich. Um Interessenskonflikte zu vermeiden, ist eine Mitgliedschaft im BVZ-Hundetrainer e.V. bei gleichzeitig bereits bestehenden oder geplanten Tätigkeiten in der Vorstandsarbeit eines weiteren Hundetrainer-Berufsverbandes nicht möglich.
2. Juniormitgliedschaft
- Die Aufnahme in den Verband als Juniormitglied ist dann möglich, wenn die absolvierte und abgeschlossene Ausbildung zur/m Hundetrainerin/Hundetrainer nicht ausreichend oder wenig fundierte Praxisanteile beinhaltet hat. Entsprechend wird mit der Aufnahme als Juniormitglied eine Weiterbildung/Maßnahme im defizitären Teilbereich (praktische Arbeit mit Hunden o.ä.) gefordert.
- Juniormitglieder können in AGs mitarbeiten und sind bei Mitgliederversammlungen voll stimmberechtigt. Sie sind nicht befugt, den Verband in der Öffentlichkeit zu vertreten. Ebenso sind sie nicht berechtigt, die Prüferschulung zur Abnahme der Verbands-Hundeführerscheinprüfung zu absolvieren.
- Die Juniormitgliedschaft geht nach 12 Monaten automatisch in eine ordentliche Mitgliedschaft über, sofern die individuell vereinbarten Maßnahmen umgesetzt wurden.
- Der Mitgliedsbeitrag entspricht dem Beitrag eines ordentlichen Mitglieds.
§ 4 Austritt von Mitgliedern
Eine Mitgliedschaft kann mit einer 14-tägigen Kündigungsfrist zum 31.12. des laufenden Jahres durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes ausgesprochen werden.
§ 5 Ausschluss von Mitgliedern
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt und/oder wenn es gegen geltendes Recht verstößt.
Einem Mitglied kann auch gekündigt werden, wenn der fällige Jahresbeitrag trotz zweifacher Mahnung durch den Schatzmeister bis zum 30.06. des Entrichtungsjahres nicht gezahlt wurde.
Über den Ausschluss beschließt der Vorstand. Die Kündigung ist dem Mitglied auf dem Schriftwege mitzuteilen.
Eine, auch anteilige Erstattung des Mitgliedsbeitrages, erfolgt nicht.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Mitgliedsbeiträge sind jährlich im Voraus bis spätestens Ende Februar des Entrichtungsjahres zu zahlen. Die Verwendung der Beiträge erfolgt ausschließlich zum Zweck des Vereins.
Vereinsmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins mit Ausnahme der in § 7 zugelassenen und entsprechend der dortigen Regelung festgesetzten Vergütungen bzw. Aufwendungsersatzzahlungen.
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer zweier Jahre gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
Jedes Mitglied des Vorstandes ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
2. Der Vorstand ist berechtigt, sich durch Mitglieder des Vorstandsbeirats vertreten zu lassen. Der Vorstandsbeirat wird aus bis zu drei ordentlichen Mitgliedern gebildet, die vom Vorstand mit einfacher Mehrheit gewählt und ernannt werden. Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit die Ernennung jederzeit widerrufen.
3. Vergütungen und Aufwendungsersatz
a) Der Vorstand sowie Mitglieder, die für den Verein und zur Förderung des Vereinszwecks besondere Tätigkeiten erbringen, können für ihre Tätigkeit aus dem Vereinsvermögen eine angemessene pauschale Vergütung pro Geschäftsjahr erhalten. Daneben haben sie entsprechend § 670 BGB Anspruch auf Erstattung der ihnen tatsächlich entstandenen und durch Belegvorlage nachgewiesenen Auslagen und Aufwendungen (z.B. Fahrt- und Übernachtungskosten für Reisen im Rahmen ihrer Vereinstätigkeit).
b) Die Mitgliederversammlung legt einmalig den bis auf weiteres geltenden Rahmen der Vergütungshöhe fest. Über die konkrete Höhe der Vergütungszahlungen beschließt der Vorstand sodann für jedes Geschäftsjahr gesondert am Ende des Geschäftsjahres. Der Vergütungsrahmen kann von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands oder auf Antrag von 1/3 der Mitglieder erneut zur Abstimmung gestellt werden, jedoch frühestens nach Ablauf von zwei Jahren.
§ 8 Mitgliederversammlungen
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Zehntel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
Sowohl die ordentlichen Mitgliederversammlungen als auch die außerordentlichen Mitgliederversammlungen, können Online oder als Präsenz Veranstaltungen stattfinden.
§ 9 Einberufung von Mitgliederversammlungen
Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden durch einfachen Brief oder Email einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Aufgabe der Einladung bei der Post unter der letzten dem Verein bekannten Mitgliedsadresse oder die Versendung per Email an die dem Verein zuletzt bekannte Email-Adresse.
§ 10 Ablauf von Mitgliederversammlungen
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn jedoch ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied dies verlangt, muss schriftlich und geheim abgestimmt werden.
§ 11 Protokollierung von Beschlüssen
Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses vom Protokollführer (§10) in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.
BVZ Satzung – Neu 09/2023